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Steuertipps Mai 2026
So nutzen Sie den Ausbildungsfreibetrag und Steuervorteile beim Auszug Ihres Kindes
Der Auszug des eigenen Kindes ist ein riesiger Meilenstein. Zwischen Stolz und ein wenig Wehmut stellen sich für Eltern auch ganz pragmatische Fragen: Wie finanzieren wir das Studium oder die Ausbildung? Und wie unterstützt uns der Staat dabei?
Wenn Ihr Kind flügge wird und für die Ausbildung oder das Studium von zu Hause auszieht, können Sie steuerlich deutlich entlastet werden. In diesem Schnell-Check erfahren Sie, wie Sie den Ausbildungsfreibetrag nutzen oder alternativ Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen können.
Der Schnell-Check: Steht Ihnen der Ausbildungsfreibetrag zu?
Für das Jahr 2026 (und bereits seit 2023) beträgt der Ausbildungsfreibetrag 1.200 € pro Kalenderjahr. Sie können diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Damit Ihnen der Freibetrag in voller Höhe zusteht, müssen drei einfache Voraussetzungen für Ihr Kind gleichzeitig erfüllt sein:
Berufsausbildung oder Studium: Ihr Kind absolviert nachweislich eine erste oder weitere Berufsausbildung bzw. ein Studium.
Volljährigkeit & Kindergeld: Ihr Kind ist bereits volljährig (über 18 Jahre alt), aber Sie haben nach wie vor Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag (dies gilt meistens bis zum 25. Geburtstag).
Auswärtige Unterbringung: Ihr Kind wohnt nicht mehr bei Ihnen im Haushalt, sondern ist auswärts untergebracht – zum Beispiel in einem Studentenheim, einer Wohngemeinschaft (WG) oder in einem Internat.
Hinweis: Erfüllt Ihr Kind diese Kriterien nur für einige Monate des Jahres? Kein Problem – der Freibetrag wird dann zeitanteilig mit 100 € für jeden vollen Monat berechnet.
Alternative: Was passiert, wenn der Anspruch auf Kindergeld erlischt?
Ist Ihr Kind bereits älter oder hat die Altersgrenze für das Kindergeld überschritten, fällt der Ausbildungsfreibetrag weg. Dennoch müssen Sie auf den Steuervorteil nicht verzichten.
In diesem Fall können Sie Ihre finanzielle Unterstützung als Unterhaltsleistungen steuerlich absetzen:
Der Höchstbetrag: Sie können den Unterhalt bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags geltend machen. Im Jahr 2026 liegt dieser bei 12.348 €.
Zusatz-Vorteil: Zusätzlich zu diesem Betrag können Sie auch die von Ihnen übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes absetzen.
⚠️ Aber Achtung bei eigenem Einkommen des Kindes!
Der Unterhalt ist an Bedingungen gekoppelt. Das eigene Vermögen Ihres Kindes darf 15.500 € nicht übersteigen. Zudem gilt: Verdient Ihr Kind eigenes Geld (über einen Freibetrag von 624 € im Jahr hinaus), wird das darüber liegende Einkommen auf den abziehbaren Höchstbetrag angerechnet und mindert Ihren Steuervorteil.
Komplexer Einzelfall? Wir bringen Licht ins Dunkel!
Das Steuerrecht rund um die Ausbildung der Kinder hält viele Sonderregelungen bereit. Besonders kompliziert wird es häufig bei Szenarien wie:
Zweite Ausbildung / Masterstudium: Wann gilt eine Ausbildung noch als Erstausbildung?
Studium im Ausland: Welche Besonderheiten und Nachweise gelten bei einer Unterkunft über den Landesgrenzen hinaus?
Hohe eigene Einkünfte des Kindes: Wie wirken sich Minijobs, Werksstudententätigkeiten oder Stipendien exakt aus?
Vermeiden Sie es, bares Geld zu verschenken oder durch formale Fehler Steuervorteile einzubüßen.
Lassen Sie uns gemeinsam draufschauen!
Als Ihre Kanzlei für Steuerberatung und Recht unterstützen wir Sie dabei, das Maximum aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen und den neuen Lebensabschnitt Ihres Kindes finanziell optimal zu gestalten.
Fiskus in Servicelaune: Die Einkommensteuererklärung per Swipe mit „okELSTER“
Die Steuererklärung per Smartphone-Wisch erledigen? Was vor einigen Jahren noch nach Zukunftsmusik klang, wird bald Realität. Während die kostenlose App „MeinELSTER+“ es bereits ermöglicht, Belege digital zu erfassen und direkt in das eigene Elster-Konto hochzuladen, steht nun die nächste große Innovation in den Startlöchern.
Ab dem 01.07.2026 wird die App um die neue Funktion „okELSTER“ erweitert. Das Versprechen: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit nur einem einzigen Swipe.
Wie funktioniert die Steuererklärung per Swipe?
Das Prinzip hinter „okELSTER“ setzt auf maximale Automatisierung und die Digitalisierung der ohnehin beim Finanzamt vorliegenden Daten:
Der Vorschlag: Das Finanzamt stellt alle notwendigen Daten, die elektronisch übermittelt wurden (z. B. vom Arbeitgeber oder den Versicherungen), automatisch zusammen und erstellt einen fertigen Vorschlag für Ihre Steuererklärung.
Die Anpassung: Sollten Angaben fehlen oder fehlerhaft sein, können Sie diese direkt in der App unkompliziert ändern oder manuell ergänzen.
Der Swipe: Wenn alle Angaben im Vorschlag stimmen, genügt eine kurze Bestätigung in der App, um die Steuererklärung offiziell einzureichen.
Wer kann den neuen Service nutzen?
So verlockend die Steuererklärung per Wischgeste auch klingt – zum Start steht das Tool nicht jedermann zur Verfügung. Der Gesetzgeber schränkt den Nutzerkreis für den neuen Service zunächst stark ein.
Sie können „okELSTER“ vorerst nur dann nutzen, wenn Sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind ledig.
Sie haben keine Kinder.
Sie beziehen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Angestellte/Arbeitnehmer) und/oder eine Rente.
Sie besitzen bereits ein gültiges ELSTER-Konto.
Wann der Klick nicht ausreicht: Ihr Steuerberater hilft weiter
Gehören Sie nicht zu diesem Kreis oder sind Ihre steuerlichen Belange etwas komplexer? Sobald weitere Einkunftsarten (wie z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder einer gewerblichen/selbständigen Tätigkeit), Freibeträge, ausländische Einkünfte oder eine Zusammenveranlagung bei Ehegatten ins Spiel kommen, stößt die automatisierte App schnell an ihre Grenzen.
Ein automatischer Vorschlag des Finanzamts ist zudem selten darauf optimiert, Ihre individuellen Sparpotenziale und Werbungskosten voll auszuschöpfen.
Wir helfen Ihnen weiterhin sehr gern! Als Ihre Experten für Steuerrecht prüfen wir Ihre Unterlagen ganzheitlich, schöpfen alle legalen Gestaltungsmöglichkeiten aus und sichern Ihnen die Steuererstattung, die Ihnen wirklich zusteht.
Strenge Regeln gekippt: Wie Sie als Vermieter jetzt den Abschreibungs-Turbo einlegen
Wer in Immobilien investiert, weiß: Die steuerliche Abschreibung (AfA) ist einer der größten Hebel, um die Steuerlast auf Mieteinnahmen effektiv zu senken. Doch die reguläre Abschreibung ist oft träge und bildet den tatsächlichen wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes kaum ab.
Hier gibt es jetzt hervorragende Nachrichten für Vermieter! Das Bundesfinanzministerium hat die bisherigen, enorm strengen Nachweisregeln für verkürzte Restnutzungsdauern offiziell aufgehoben. Damit steht der Weg frei, um den Abschreibungs-Turbo für Ihr Mietobjekt deutlich einfacher als zuvor einzulegen.
Das Problem: Die reguläre Abschreibung ist träge
Standardmäßig akzeptiert das Finanzamt bei Wohngebäuden im Privatvermögen in der Regel nur einen starren Prozentsatz:
2 % oder 3 % pro Jahr: Das Finanzamt unterstellt dabei pauschal eine rein rechnerische Nutzungsdauer von 50 bzw. 33,3 Jahren.
Gerade bei älteren Immobilien oder Objekten mit erheblichem Sanierungsstau entspricht diese lange Zeitspanne jedoch selten der Realität. Ist das Gebäude wirtschaftlich oder technisch viel schneller am Ende, verspielen Sie Jahr für Jahr wertvolles Abschreibungspotenzial.
Die Lösung: Schnellere Abschreibung durch kürzere Nutzungsdauer
Als Vermieter haben Sie gesetzlich das Recht, dem Finanzamt eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer Ihrer Immobilie nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis, steigt Ihr jährlicher Abschreibungssatz sofort an.
Ein Rechenbeispiel: Können Sie für Ihr Mietobjekt eine tatsächliche Restnutzungsdauer von beispielsweise 25 Jahren nachweisen, klettert Ihre jährliche Abschreibung von den standardmäßigen 2 % direkt auf 4 % pro Jahr! Sie verdoppeln damit das jährliche steuermindernde Volumen.
Die Wende: Das Ende der strengen Gangart des Fiskus
Bisher war der Weg zu einer höheren Abschreibung steinig. Die Finanzämter legten bei der Anerkennung von Nutzungsdauer-Gutachten eine extrem strenge Gangart an den Tag:
Es wurden praktisch nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen akzeptiert.
Die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an diese Gutachten waren derart hoch geschraubt, dass die Erstellung teuer und das Risiko einer Ablehnung durch das Finanzamt riesig war.
Das Bundesfinanzministerium hat diese strengen Nachweisregeln nun aufgehoben!
Was bedeutet das konkret für Sie als Vermieter?
Durch die neuen Erleichterungen wird der Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer für Sie als Immobilieninvestor erheblich zugänglicher und kostengünstiger:
Freiere Wahl beim Gutachter: Sie können die verkürzte Nutzungsdauer nun ausdrücklich auch durch Gutachten von nicht öffentlich bestellten Sachverständigen nachweisen.
Praxisnahe Anforderungen: Der sachverständige Nachweis muss im Kern lediglich nachvollziehbar und sachlich geeignet sein.
Weniger Bürokratie: Starre und bindende methodische Vorgaben, die Gutachten früher unnötig verkompliziert haben, wurden komplett gestrichen.
Lassen Sie uns Ihre Abschreibung optimieren!
Die Hürden sind gefallen – doch ganz ohne fundiertes und rechtssicheres Gutachten geht es auch weiterhin nicht. Damit das Finanzamt die höhere Abschreibung reibungslos schluckt, muss die Argumentation Hand und Fuß haben.
Möchten Sie prüfen lassen, ob auch bei Ihrer Immobilie ein Abschreibungs-Turbo möglich ist? Wir unterstützen Sie dabei! Wir analysieren Ihre bestehende Abschwächung und prüfen gemeinsam mit qualifizierten Experten, ob sich ein Nutzungsdauer-Gutachten für Ihr Objekt wirtschaftlich lohnt.
Steuertipps April 2026
Steuerfalle Abschiedsfeier: So bleiben Arbeitgeber auf der sicheren Seite
Wenn ein langjähriger oder wichtiger Mitarbeiter in den Ruhestand geht, gehört eine gebührende Verabschiedung zum guten Ton. Doch für Arbeitgeber lauert hier eine steuerliche Falle: Unter ungünstigen Umständen wertet das Finanzamt die Kosten der Feier als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt nun jedoch Klarheit darüber, wie solche Festlichkeiten gestaltet sein müssen, damit sie steuerfrei bleiben.
Der entscheidende Faktor: Das betriebliche Fest
Die wichtigste Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Empfang um eine betriebliche Veranstaltung handelt und nicht um eine private Feier des Arbeitnehmers. Finanziert der Arbeitgeber die Feierlichkeit, liegt nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der private Charakter überwiegt. Erscheint die Feier hingegen als Firmenfest, bei dem die Gäste im geschäftlichen Rahmen bewirtet werden, entfällt die Steuerpflicht.
Kriterien für die steuerliche Anerkennung
Um bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitgeber auf bestimmte Details achten. Der Fiskus prüft bei der Beurteilung des Event-Charakters folgende Punkte:
Der Gastgeber: Idealerweise tritt die Firma offiziell als Einladender auf.
Die Gästeliste: Die Auswahl der Gäste sollte nach geschäftlichen Gesichtspunkten erfolgen und beispielsweise von der Personalabteilung festgelegt werden.
Der Ort: Eine Feier in den Geschäftsräumen unterstreicht den betrieblichen Bezug.
Der Charakter: Das Fest sollte insgesamt einen überwiegend beruflichen Charakter widerspiegeln.
Bonus für Angehörige
Eine erfreuliche Nachricht gibt es bezüglich der Familienmitglieder: Laut Gerichtsmeinung dürfen sogar Angehörige des scheidenden Arbeitnehmers steuerfrei mitfeiern. Da deren Teilnahme als „gesellschaftsüblich“ eingestuft wird, steht einem harmonischen Abschied ohne steuerliches Nachspiel nichts im Wege.
Höhere Werbungskosten ab 2026: Gewerkschaftsbeiträge jetzt besser absetzen
Für Arbeitnehmer gibt es gute Nachrichten an der Steuerfront: Dank des Steueränderungsgesetzes 2025 ergeben sich seit dem Jahr 2026 deutliche Vorteile bei der Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen. Diese können nun noch effektiver als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Was hat sich geändert?
Bisher wurden Gewerkschaftsbeiträge oft vom allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag „geschluckt“, sofern die gesamten Werbungskosten diesen Betrag nicht überschritten. Seit 2026 gilt jedoch eine vorteilhaftere Regelung: Sie können Ihre tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge nun zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 € pro Jahr) absetzen.
Wer profitiert von der Neuregelung?
Diese Änderung ist besonders für diejenigen attraktiv, deren sonstige Werbungskosten (wie Fahrtkosten oder Arbeitsmittel) eher gering sind und unterhalb des Pauschbetrags liegen. Während die Beiträge früher in der Pauschale untergingen, führen sie jetzt zu einer direkten Entlastung „on top“.
Hinweis: Sollten Ihre übrigen Werbungskosten den Pauschbetrag ohnehin deutlich überschreiten, ergibt sich kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil. In diesem Fall haben sich die Beiträge nach der alten Rechtslage bereits steuermindernd ausgewirkt.
Vorteile auch für Rentner und Versorgungsempfänger
Die Neuregelung beschränkt sich nicht nur auf aktive Arbeitnehmer. Auch Rentner und Versorgungsempfänger profitieren: Sie können ihre Gewerkschaftsbeiträge ebenfalls zusätzlich zu ihrem spezifischen Werbungskosten-Pauschbetrag (in Höhe von 102 € pro Jahr) geltend machen.
Fazit
Die neue Regelung sorgt für mehr Gerechtigkeit bei der steuerlichen Berücksichtigung beruflicher Verpflichtungen. Prüfen Sie für Ihre nächste Steuererklärung genau, ob Sie von dieser zusätzlichen Absetzbarkeit profitieren können.
Haben Sie Fragen zur optimalen Gestaltung Ihrer Werbungskosten? Als Ihre Experten für Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Vermietung an nahe Angehörige: So nutzen Sie Steuervorteile ohne Fallstricke
Die Vermietung einer Immobilie innerhalb der Familie ist ein beliebtes Modell, um Steuern zu sparen und gleichzeitig das Vermögen in der eigenen Hand zu behalten. Wer an nahe Angehörige vermietet, profitiert gleich zweifach: Die Mieteinnahmen bleiben in der Familie und man umgeht die Risiken von Mietnomadentum oder Sachbeschädigungen durch fremde Dritte.
Doch Vorsicht ist geboten, denn das Finanzamt betrachtet solche Verträge mit einer gesunden Portion Skepsis. Es besteht häufig der Verdacht, dass Vereinbarungen nur zum Schein getroffen werden, um steuerliche Verluste geltend zu machen. Damit Ihr Mietverhältnis steuerlich anerkannt wird, müssen Sie drei wesentliche Kriterien erfüllen:
1. Zivilrechtliche Wirksamkeit und Form
Zwar unterliegen Mietverträge keiner besonderen Formvorschrift, doch zur Beweisvorsorge ist die Schriftform bei Verträgen mit Angehörigen unerlässlich. Der Vertrag muss rechtlich bindend und klar formuliert sein.
2. Der Fremdvergleich
Das Finanzamt stellt sich stets die Frage: Hätten Sie diesen Vertrag zu exakt denselben Bedingungen auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen? Um Abweichungen vom „Fremdüblichen“ zu minimieren, sollten Sie sich unbedingt an geläufigen Standardmietverträgen orientieren.
3. Tatsächliche Durchführung
Ein Mietvertrag darf nicht nur auf dem Papier existieren, er muss „gelebt“ werden. Das bedeutet:
Die Mietzahlungen müssen pünktlich eingehen (idealerweise per Dauerauftrag).
Es muss zwingend eine jährliche Nebenkostenabrechnung erstellt und abgewickelt werden.
Achtung bei verbilligter Vermietung: Die Mietschwellen
Besonders attraktiv ist oft eine Miete unterhalb des Marktpreises. Doch wenn Sie zu günstig vermieten, droht eine Kürzung Ihrer Werbungskosten (z.B. Abschreibungen, Zinsen, Instandhaltung). Hier gelten drei wichtige Schwellenwerte bezogen auf die ortsübliche Vergleichsmiete:
Mindestens 66 %: Ihre Vermietung gilt als vollentgeltlich. Alle damit zusammenhängenden Kosten sind voll als Werbungskosten abziehbar.
Zwischen 50 % und 66 %: Das Finanzamt prüft anhand einer sogenannten „Totalüberschussprognose“, ob Sie langfristig einen Gewinn erzielen wollen. Je nach Ergebnis sind die Kosten voll oder nur anteilig abziehbar.
Niedriger als 50 %: Die Vermietung wird steuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Entsprechend können Sie Ihre Werbungskosten nur noch anteilig geltend machen.
Fazit
Die Vermietung an Angehörige bietet große Chancen, erfordert aber eine präzise Vorbereitung und Dokumentation. Um steuerliche Risiken zu vermeiden und das volle Potenzial auszuschöpfen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung.
Scheuen Sie sich nicht, unser Wissen anzuzapfen – wir begleiten Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Mietverträge!
Steuertipps März 2026
Künstlersozialabgabe 2026: Abgabepflichten und Meldefristen im Blick
Viele Unternehmen wiegen sich in falscher Sicherheit und gehen davon aus, dass die Künstlersozialabgabe (KSA) nur für Verlage, öffentlich-rechtliche Sender oder Galerien relevant ist. Ein kostspieliger Irrtum: Tatsächlich sind weitaus mehr Betriebe abgabepflichtig, als man zunächst vermuten würde.
Wer ist zur Zahlung verpflichtet?
Die Abgabepflicht greift bereits dann, wenn Sie Aufträge an freiberufliche Künstler, Publizisten, Werbetexter oder Webdesigner vergeben und die Gesamtsumme dieser Aufträge 1.000 € netto im Kalenderjahr übersteigt.
Typische Beispiele aus dem Geschäftsalltag sind:
Die Erstellung von Geschäftsbroschüren oder Katalogen.
Die Programmierung oder Gestaltung der Firmenwebsite.
Das Design von Produkten oder die Produktion von Werbejingles.
Wichtig zu wissen: Die Abgabe entfällt nur dann, wenn Ihr Auftragnehmer eine juristische Person (z. B. GmbH, UG) oder eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG) ist. Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern hingegen ist Vorsicht geboten.
Aktuelle Sätze und wichtige Fristen
Der aktuelle Abgabesatz der KSA liegt bei 4,9 % des Nettoentgelts (Honorare ohne Auslagen, wie z. B. Reisekosten).
Sofern Sie abgabepflichtig sind, müssen Sie der Künstlersozialkasse (KSK) bis zum 31.03.2026 melden, in welcher Höhe Sie im Jahr 2025 Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen an Freiberufler gezahlt haben. Die entsprechenden Meldebögen inklusive Authentifizierungscodes wurden von der KSK bereits Ende letzten Jahres postalisch versandt.
So reichen Sie Ihre Meldung ein
Die KSK verfolgt eine „Digital First“-Strategie. Die Meldung sollte daher vorrangig online unter www.kuenstlersozialkasse.de eingereicht werden. Falls Ihnen kein Meldebogen vorliegt, können Sie die Entgeltmeldung alternativ über das Bundesportal (verwaltung.bund.de) vornehmen. Eine Einreichung in Papierform ist zwar weiterhin möglich, wird jedoch zunehmend durch die digitalen Verfahren abgelöst.
Fazit
Sobald Ihre Meldung bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bescheid über die festgesetzte Künstlersozialabgabe. Da die Materie komplex ist und Prüfungen durch die Rentenversicherung empfindliche Nachzahlungen nach sich ziehen können, sollten offene Fragen frühzeitig geklärt werden.
Haben Sie Zweifel an Ihrer Abgabepflicht oder benötigen Sie Hilfe bei der Meldung? Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Unterlagen rechtzeitig und korrekt einzureichen!
Vermieter aufgepasst: Steuerfalle Modernisierungskosten
Wann aus dem Sofortabzug eine jahrelange Abschreibung wird – und wie Sie das vermeiden.
Wer sein Mietobjekt modernisiert, verfolgt meist ein klares Ziel: Die anfallenden Kosten sollen sofort als Erhaltungsaufwand steuerlich abgesetzt werden. Doch Vorsicht: Das Finanzamt stuft diese Ausgaben unter bestimmten Bedingungen als Herstellungskosten ein. Das bedeutet für Sie: Statt einer sofortigen Steuerentlastung müssen die Kosten mühsam über die gesamte Gebäudenutzungsdauer (AfA) abgeschrieben werden – in der Regel mit nur 2 % oder 3 % pro Jahr.
Damit Ihre Modernisierung nicht zur Steuerfalle wird, sollten Sie diese vier kritischen Punkte kennen:
1. Die Standardhebung
Erneuern Sie mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster), wertet das Finanzamt dies als Hebung des Wohnstandards. Die Folge: Die Aufwendungen werden zu Anschaffungskosten umqualifiziert.
2. Sanierung einer „Bauruine“
Ist ein Gebäude aufgrund schwerer Substanzschäden faktisch nicht mehr bewohnbar („komplett verschlissen“), gelten die Kosten für den Wiederaufbau steuerlich immer als Herstellungskosten. Ein Sofortabzug ist hier ausgeschlossen.
3. Gebäudeerweiterung
Schaffen Sie durch Ihre Baumaßnahme neuen Wohnraum oder vergrößern Sie die nutzbare Fläche – zum Beispiel durch den Einbau einer Dachgaube oder den Anbau eines Balkons – werden diese Kosten zwingend als Herstellungskosten behandelt.
4. Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Dies ist oft die bitterste Falle: Übersteigen Ihre Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwände innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienkauf die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten, wird alles umqualifiziert. Besonders riskant: Das Finanzamt kann einen bereits gewährten Sofortabzug sogar nachträglich wieder aberkennen!
Strategische Planung ist der Schlüssel
Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium in einem neuen Schreiben präzisiert, welche Prüfungsschritte die Finanzämter bei Modernisierungskosten zukünftig durchführen sollen. Die Kriterien sind streng, bieten aber bei richtiger Planung auch Gestaltungsspielraum.
Sie planen eine Sanierung oder haben gerade eine Immobilie erworben?
Sprechen Sie uns frühzeitig an! Wir nehmen die steuerliche Prüfung für Sie vorweg und planen den Abzug Ihrer Kosten strategisch, damit Sie das Optimum aus Ihrer Investition herausholen.
E-Auto-Förderung 2026: Staatliche Kaufprämien von bis zu 6.000 € nutzen!
Die Bundesregierung setzt neue Impulse für die Mobilitätswende. Rückwirkend zum 01.01.2026 plant der Staat ein neues Förderprogramm für Elektrofahrzeuge. Das Ziel: Insbesondere Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen beim Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu unterstützen.
Was wird gefördert?
Die neue Förderung umfasst sowohl den Kauf als auch das Leasing von Neufahrzeugen. Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:
Kategorie A: Neufahrzeuge mit rein batterie-elektrischem Antrieb (BEV).
Kategorie B: Plug-in-Hybride bzw. Fahrzeuge mit Range-Extender, die spezifische CO2-Anforderungen erfüllen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe Ihrer Prämie ist sozial gestaffelt. Sie richtet sich nach Ihrem zu versteuernden Haushaltjahreseinkommen (zvE) sowie der Anzahl Ihrer Kinder (unter 18 Jahren).
Wichtige Voraussetzungen und Antragstellung
Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie das Fahrzeug mindestens 36 Monate lang behalten.
Der Antrag kann voraussichtlich ab Mai 2026 online gestellt werden – spätestens jedoch ein Jahr nach der Zulassung des Fahrzeugs. Folgende Unterlagen sollten Sie bereithalten:
Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags
Fahrzeugschein
Die letzten zwei Steuerbescheide
Sie haben Fragen zur steuerlichen Einordnung Ihres Einkommens oder zur optimalen Nutzung der Förderungen? Als Ihre Experten für Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!
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