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Steuertipps April 2026

Steuerfalle Abschiedsfeier: So bleiben Arbeitgeber auf der sicheren Seite
Wenn ein langjähriger oder wichtiger Mitarbeiter in den Ruhestand geht, gehört eine gebührende Verabschiedung zum guten Ton. Doch für Arbeitgeber lauert hier eine steuerliche Falle: Unter ungünstigen Umständen wertet das Finanzamt die Kosten der Feier als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt nun jedoch Klarheit darüber, wie solche Festlichkeiten gestaltet sein müssen, damit sie steuerfrei bleiben. Der entscheidende Faktor: Das betriebliche Fest Die wichtigste Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Empfang um eine betriebliche Veranstaltung handelt und nicht um eine private Feier des Arbeitnehmers. Finanziert der Arbeitgeber die Feierlichkeit, liegt nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der private Charakter überwiegt. Erscheint die Feier hingegen als Firmenfest, bei dem die Gäste im geschäftlichen Rahmen bewirtet werden, entfällt die Steuerpflicht. Kriterien für die steuerliche Anerkennung Um bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitgeber auf bestimmte Details achten. Der Fiskus prüft bei der Beurteilung des Event-Charakters folgende Punkte: Der Gastgeber: Idealerweise tritt die Firma offiziell als Einladender auf. Die Gästeliste: Die Auswahl der Gäste sollte nach geschäftlichen Gesichtspunkten erfolgen und beispielsweise von der Personalabteilung festgelegt werden. Der Ort: Eine Feier in den Geschäftsräumen unterstreicht den betrieblichen Bezug. Der Charakter: Das Fest sollte insgesamt einen überwiegend beruflichen Charakter widerspiegeln. Bonus für Angehörige Eine erfreuliche Nachricht gibt es bezüglich der Familienmitglieder: Laut Gerichtsmeinung dürfen sogar Angehörige des scheidenden Arbeitnehmers steuerfrei mitfeiern. Da deren Teilnahme als „gesellschaftsüblich“ eingestuft wird, steht einem harmonischen Abschied ohne steuerliches Nachspiel nichts im Wege.
Höhere Werbungskosten ab 2026: Gewerkschaftsbeiträge jetzt besser absetzen
Für Arbeitnehmer gibt es gute Nachrichten an der Steuerfront: Dank des Steueränderungsgesetzes 2025 ergeben sich seit dem Jahr 2026 deutliche Vorteile bei der Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen. Diese können nun noch effektiver als Werbungskosten geltend gemacht werden. Was hat sich geändert? Bisher wurden Gewerkschaftsbeiträge oft vom allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag „geschluckt“, sofern die gesamten Werbungskosten diesen Betrag nicht überschritten. Seit 2026 gilt jedoch eine vorteilhaftere Regelung: Sie können Ihre tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge nun zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 € pro Jahr) absetzen. Wer profitiert von der Neuregelung? Diese Änderung ist besonders für diejenigen attraktiv, deren sonstige Werbungskosten (wie Fahrtkosten oder Arbeitsmittel) eher gering sind und unterhalb des Pauschbetrags liegen. Während die Beiträge früher in der Pauschale untergingen, führen sie jetzt zu einer direkten Entlastung „on top“. Hinweis: Sollten Ihre übrigen Werbungskosten den Pauschbetrag ohnehin deutlich überschreiten, ergibt sich kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil. In diesem Fall haben sich die Beiträge nach der alten Rechtslage bereits steuermindernd ausgewirkt. Vorteile auch für Rentner und Versorgungsempfänger Die Neuregelung beschränkt sich nicht nur auf aktive Arbeitnehmer. Auch Rentner und Versorgungsempfänger profitieren: Sie können ihre Gewerkschaftsbeiträge ebenfalls zusätzlich zu ihrem spezifischen Werbungskosten-Pauschbetrag (in Höhe von 102 € pro Jahr) geltend machen. Fazit Die neue Regelung sorgt für mehr Gerechtigkeit bei der steuerlichen Berücksichtigung beruflicher Verpflichtungen. Prüfen Sie für Ihre nächste Steuererklärung genau, ob Sie von dieser zusätzlichen Absetzbarkeit profitieren können. Haben Sie Fragen zur optimalen Gestaltung Ihrer Werbungskosten? Als Ihre Experten für Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Vermietung an nahe Angehörige: So nutzen Sie Steuervorteile ohne Fallstricke
Die Vermietung einer Immobilie innerhalb der Familie ist ein beliebtes Modell, um Steuern zu sparen und gleichzeitig das Vermögen in der eigenen Hand zu behalten. Wer an nahe Angehörige vermietet, profitiert gleich zweifach: Die Mieteinnahmen bleiben in der Familie und man umgeht die Risiken von Mietnomadentum oder Sachbeschädigungen durch fremde Dritte. Doch Vorsicht ist geboten, denn das Finanzamt betrachtet solche Verträge mit einer gesunden Portion Skepsis. Es besteht häufig der Verdacht, dass Vereinbarungen nur zum Schein getroffen werden, um steuerliche Verluste geltend zu machen. Damit Ihr Mietverhältnis steuerlich anerkannt wird, müssen Sie drei wesentliche Kriterien erfüllen: 1. Zivilrechtliche Wirksamkeit und Form Zwar unterliegen Mietverträge keiner besonderen Formvorschrift, doch zur Beweisvorsorge ist die Schriftform bei Verträgen mit Angehörigen unerlässlich. Der Vertrag muss rechtlich bindend und klar formuliert sein. 2. Der Fremdvergleich Das Finanzamt stellt sich stets die Frage: Hätten Sie diesen Vertrag zu exakt denselben Bedingungen auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen? Um Abweichungen vom „Fremdüblichen“ zu minimieren, sollten Sie sich unbedingt an geläufigen Standardmietverträgen orientieren. 3. Tatsächliche Durchführung Ein Mietvertrag darf nicht nur auf dem Papier existieren, er muss „gelebt“ werden. Das bedeutet: Die Mietzahlungen müssen pünktlich eingehen (idealerweise per Dauerauftrag). Es muss zwingend eine jährliche Nebenkostenabrechnung erstellt und abgewickelt werden. Achtung bei verbilligter Vermietung: Die Mietschwellen Besonders attraktiv ist oft eine Miete unterhalb des Marktpreises. Doch wenn Sie zu günstig vermieten, droht eine Kürzung Ihrer Werbungskosten (z.B. Abschreibungen, Zinsen, Instandhaltung). Hier gelten drei wichtige Schwellenwerte bezogen auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Mindestens 66 %: Ihre Vermietung gilt als vollentgeltlich. Alle damit zusammenhängenden Kosten sind voll als Werbungskosten abziehbar. Zwischen 50 % und 66 %: Das Finanzamt prüft anhand einer sogenannten „Totalüberschussprognose“, ob Sie langfristig einen Gewinn erzielen wollen. Je nach Ergebnis sind die Kosten voll oder nur anteilig abziehbar. Niedriger als 50 %: Die Vermietung wird steuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Entsprechend können Sie Ihre Werbungskosten nur noch anteilig geltend machen. Fazit Die Vermietung an Angehörige bietet große Chancen, erfordert aber eine präzise Vorbereitung und Dokumentation. Um steuerliche Risiken zu vermeiden und das volle Potenzial auszuschöpfen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung. Scheuen Sie sich nicht, unser Wissen anzuzapfen – wir begleiten Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Mietverträge!

Steuertipps März 2026

Künstlersozialabgabe 2026: Abgabepflichten und Meldefristen im Blick
Viele Unternehmen wiegen sich in falscher Sicherheit und gehen davon aus, dass die Künstlersozialabgabe (KSA) nur für Verlage, öffentlich-rechtliche Sender oder Galerien relevant ist. Ein kostspieliger Irrtum: Tatsächlich sind weitaus mehr Betriebe abgabepflichtig, als man zunächst vermuten würde. Wer ist zur Zahlung verpflichtet? Die Abgabepflicht greift bereits dann, wenn Sie Aufträge an freiberufliche Künstler, Publizisten, Werbetexter oder Webdesigner vergeben und die Gesamtsumme dieser Aufträge 1.000 € netto im Kalenderjahr übersteigt. Typische Beispiele aus dem Geschäftsalltag sind: Die Erstellung von Geschäftsbroschüren oder Katalogen. Die Programmierung oder Gestaltung der Firmenwebsite. Das Design von Produkten oder die Produktion von Werbejingles. Wichtig zu wissen: Die Abgabe entfällt nur dann, wenn Ihr Auftragnehmer eine juristische Person (z. B. GmbH, UG) oder eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG) ist. Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern hingegen ist Vorsicht geboten. Aktuelle Sätze und wichtige Fristen Der aktuelle Abgabesatz der KSA liegt bei 4,9 % des Nettoentgelts (Honorare ohne Auslagen, wie z. B. Reisekosten). Sofern Sie abgabepflichtig sind, müssen Sie der Künstlersozialkasse (KSK) bis zum 31.03.2026 melden, in welcher Höhe Sie im Jahr 2025 Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen an Freiberufler gezahlt haben. Die entsprechenden Meldebögen inklusive Authentifizierungscodes wurden von der KSK bereits Ende letzten Jahres postalisch versandt. So reichen Sie Ihre Meldung ein Die KSK verfolgt eine „Digital First“-Strategie. Die Meldung sollte daher vorrangig online unter www.kuenstlersozialkasse.de eingereicht werden. Falls Ihnen kein Meldebogen vorliegt, können Sie die Entgeltmeldung alternativ über das Bundesportal (verwaltung.bund.de) vornehmen. Eine Einreichung in Papierform ist zwar weiterhin möglich, wird jedoch zunehmend durch die digitalen Verfahren abgelöst. Fazit Sobald Ihre Meldung bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bescheid über die festgesetzte Künstlersozialabgabe. Da die Materie komplex ist und Prüfungen durch die Rentenversicherung empfindliche Nachzahlungen nach sich ziehen können, sollten offene Fragen frühzeitig geklärt werden. Haben Sie Zweifel an Ihrer Abgabepflicht oder benötigen Sie Hilfe bei der Meldung? Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Unterlagen rechtzeitig und korrekt einzureichen!
Vermieter aufgepasst: Steuerfalle Modernisierungskosten
Wann aus dem Sofortabzug eine jahrelange Abschreibung wird – und wie Sie das vermeiden. Wer sein Mietobjekt modernisiert, verfolgt meist ein klares Ziel: Die anfallenden Kosten sollen sofort als Erhaltungsaufwand steuerlich abgesetzt werden. Doch Vorsicht: Das Finanzamt stuft diese Ausgaben unter bestimmten Bedingungen als Herstellungskosten ein. Das bedeutet für Sie: Statt einer sofortigen Steuerentlastung müssen die Kosten mühsam über die gesamte Gebäudenutzungsdauer (AfA) abgeschrieben werden – in der Regel mit nur 2 % oder 3 % pro Jahr. Damit Ihre Modernisierung nicht zur Steuerfalle wird, sollten Sie diese vier kritischen Punkte kennen: 1. Die Standardhebung Erneuern Sie mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster), wertet das Finanzamt dies als Hebung des Wohnstandards. Die Folge: Die Aufwendungen werden zu Anschaffungskosten umqualifiziert. 2. Sanierung einer „Bauruine“ Ist ein Gebäude aufgrund schwerer Substanzschäden faktisch nicht mehr bewohnbar („komplett verschlissen“), gelten die Kosten für den Wiederaufbau steuerlich immer als Herstellungskosten. Ein Sofortabzug ist hier ausgeschlossen. 3. Gebäudeerweiterung Schaffen Sie durch Ihre Baumaßnahme neuen Wohnraum oder vergrößern Sie die nutzbare Fläche – zum Beispiel durch den Einbau einer Dachgaube oder den Anbau eines Balkons – werden diese Kosten zwingend als Herstellungskosten behandelt. 4. Anschaffungsnahe Herstellungskosten Dies ist oft die bitterste Falle: Übersteigen Ihre Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwände innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienkauf die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten, wird alles umqualifiziert. Besonders riskant: Das Finanzamt kann einen bereits gewährten Sofortabzug sogar nachträglich wieder aberkennen! Strategische Planung ist der Schlüssel Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium in einem neuen Schreiben präzisiert, welche Prüfungsschritte die Finanzämter bei Modernisierungskosten zukünftig durchführen sollen. Die Kriterien sind streng, bieten aber bei richtiger Planung auch Gestaltungsspielraum. Sie planen eine Sanierung oder haben gerade eine Immobilie erworben? Sprechen Sie uns frühzeitig an! Wir nehmen die steuerliche Prüfung für Sie vorweg und planen den Abzug Ihrer Kosten strategisch, damit Sie das Optimum aus Ihrer Investition herausholen.
E-Auto-Förderung 2026: Staatliche Kaufprämien von bis zu 6.000 € nutzen!
Die Bundesregierung setzt neue Impulse für die Mobilitätswende. Rückwirkend zum 01.01.2026 plant der Staat ein neues Förderprogramm für Elektrofahrzeuge. Das Ziel: Insbesondere Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen beim Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu unterstützen. Was wird gefördert? Die neue Förderung umfasst sowohl den Kauf als auch das Leasing von Neufahrzeugen. Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden: Kategorie A: Neufahrzeuge mit rein batterie-elektrischem Antrieb (BEV). Kategorie B: Plug-in-Hybride bzw. Fahrzeuge mit Range-Extender, die spezifische CO2-Anforderungen erfüllen. Wie hoch ist die Förderung? Die Höhe Ihrer Prämie ist sozial gestaffelt. Sie richtet sich nach Ihrem zu versteuernden Haushaltjahreseinkommen (zvE) sowie der Anzahl Ihrer Kinder (unter 18 Jahren). Wichtige Voraussetzungen und Antragstellung Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie das Fahrzeug mindestens 36 Monate lang behalten. Der Antrag kann voraussichtlich ab Mai 2026 online gestellt werden – spätestens jedoch ein Jahr nach der Zulassung des Fahrzeugs. Folgende Unterlagen sollten Sie bereithalten: Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags Fahrzeugschein Die letzten zwei Steuerbescheide Sie haben Fragen zur steuerlichen Einordnung Ihres Einkommens oder zur optimalen Nutzung der Förderungen? Als Ihre Experten für Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!
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Mader & Miller GbR Rechtsanwalt & Steuerberater Hermannstraße 38 33602 Bielefeld
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